Abgeschlossenheit bedeutet im öffentlichen Baurecht, dass Wohneinheiten oder auch Wohnungen, die in einem Gebäude mit mehreren Nutzungseinheiten verbunden sind, jeweils einen eigenen Eingang haben und separat zugänglich sein müssen. Der Eingang kann direkt am Außenraum liegen oder über die Erschließungswege des Gebäudes (Treppenhaus, Aufzug oder Hausflur) erreichbar sein.