In der Schweiz wird eine Administrativhaft (auch ausländerrechtliche Administrativhaft) von den kantonalen Migrationsbehörden angeordnet. Nach 96 Stunden muss eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattfinden, der die Zulässigkeit der Haft prüft. Die Administrativhaft umfasst vier verschiedene Formen des Freiheitsentzugs: die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie die Dublin-Haft. Diese Haftarten können nur gegen Personen angewandt werden, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben. Der aus diesen Gründen angeordnete Freiheitsentzug hat keinerlei Strafcharakter. Die Administrativhaft dient ausschliesslich dazu, Ausweisungen oder strafrechtliche Landesverweisungen[1] (Art. 66a f. StGB) sicherzustellen.