Akkreditiv

Ein Akkreditiv (englisch letter of credit, abgekürzt L/C) ist in der Außenhandelsfinanzierung (und seltener im Inland) ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem abstrakten Schuldversprechen eines Kreditinstituts, nach Weisungen des Auftraggebers gegen Vorlage bestimmter Dokumente innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Zahlung an einen bestimmten Zahlungsempfänger zu leisten.

Das Wort hat seinen Ursprung in der Handlungsmacht (französisch accréditation), die ihrerseits darauf beruht, jemandem „Glauben zu schenken“ (lateinisch accredere).[1] Akkreditive kommen meist in der Außenhandelsfinanzierung vor, dann sind Beteiligte am Akkreditiv ein Verkäufer (Exporteur), ein Käufer (Importeur) und mindestens das akkreditiveröffnende Kreditinstitut als Hausbank des Importeurs. Akkreditivgrund ist im Regelfall die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, wobei als Dokumente Warenbegleitpapiere dienen.[2]

Das Akkreditiv ist als Handelsklausel eine Zahlungsbedingung, die der Käufer dem Verkäufer stellt. Durch das Akkreditiv werden die gegenseitigen Erfüllungsrisiken gleichmäßig verteilt, denn der Verkäufer verliert (bei Vereinbarung entsprechender Dokumente, z. B. Traditionspapiere) seine Verfügungsgewalt über die Ware erst in dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung des Kaufpreises sichergestellt ist. Umgekehrt verliert der Käufer seine Verfügungsgewalt über den Geldbetrag erst, wenn er (bei Vereinbarung entsprechender Dokumente, z. B. Traditionspapiere) die Verfügungsgewalt über die Ware hat.

  1. Ursula Hermann, Knaurs etymologisches Lexikon, 1983, S. 27
  2. Adam Reining, Lexikon der Außenwirtschaft, 2003, S. 7

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