Unter Anwaltsprozess versteht man im Prozessrecht in Deutschland ein gerichtliches Verfahren, bei dem sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, d. h., sie können ohne diese Vertretung den Prozess weder als klagende noch als beklagte Partei führen und werden in der mündlichen Verhandlung behandelt, als wenn sie nicht erschienen wären.
In Bezug auf Anwaltsprozesse spricht man vom Anwaltszwang oder auch Anwaltserfordernis. Eine „Selbstvertretung“ im deutschen Zivilprozess gestattet § 78 Abs. 4 ZPO für Rechtsanwälte nach den in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen.
Im Strafprozess in Deutschland wird die Pflichtverteidigung teilweise als verdeckter Anwaltszwang empfunden, denn dem Angeklagten kann auch gegen dessen Willen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Während aber im Zivilprozess die Prozesshandlungen, also insbesondere die Stellung von Anträgen, unter Anwaltszwang fällt, bleibt die Postulationsfähigkeit des Angeklagten auch nach Beiordnung eines Pflichtverteidigers erhalten.