Das deutsche Arbeitszeitgesetz betrifft den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. Es begrenzt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit, es setzt Mindestruhepausen während der Arbeitszeit und Mindestruhezeiten zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit sowie die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen fest. Zudem enthält es Schutzvorschriften zur Nachtarbeit. Das Gesetz ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich.
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Arbeitszeitgesetz |
Abkürzung: | ArbZG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht |
Fundstellennachweis: | 8050-21 |
Erlassen am: | 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) |
Inkrafttreten am: | 1. Juli 1994 |
Letzte Änderung durch: | Art. 6 G vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2021 (Art. 9 G vom 22. Dezember 2020) |
GESTA: | G058 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Arbeitszeitgesetz dient der Umsetzung der Europäischen Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 und der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in nationales deutsches Recht, außerdem der Vereinheitlichung des Arbeitszeitrechts nach der Herstellung der Einheit Deutschlands.[1] Vor dem Inkrafttreten des Arbeitszeitgesetzes war die Arbeitszeit der westdeutschen Beschäftigten in der Arbeitszeitordnung (AZO) sowie in mehreren Spezialgesetzen geregelt, in der DDR im 8. Kapitel des Arbeitsgesetzbuchs.[2]
Zweck des Arbeitszeitgesetzes ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen (§ 1 ArbZG).