Artikel 261bis StGB

Artikel 261bis des schweizerischen Strafgesetzbuches und der gleichlautende Artikel 171c des Militärstrafgesetzes verbieten die Diskriminierung von Menschen und den Aufruf zu Hass, namentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung.

Die Bestimmung wurde 1994 in das Strafgesetzbuch eingefügt, um öffentliche Rassendiskriminierung und Volksverhetzung unter Strafe zu stellen. Daher wurde sie als Rassismus-Strafnorm, Antirassismusgesetz oder Rassismusartikel bezeichnet. Im Februar 2020 wurde die Bestimmung um die Kategorie der sexuellen Orientierung erweitert. Beide Male stimmten die Schweizer Stimmberechtigten der neuen Strafnorm in einer von rechtskonservativen Gruppen verlangten Referendumsabstimmung zu: 1994 mit rund 55 % und 2020 mit rund 63 % Ja-Stimmen.

Die Vorschrift schützt als Rechtsgut die Menschenwürde der Einzelnen und mittelbar den öffentlichen Frieden aller.[1] Nicht nach dieser Bestimmung verboten ist namentlich die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Geschlechtsidentität (etwa von Transmenschen) oder wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder Asylbewerber.

  1. Stratenwerth/Wohlers, N 1 m. Nw.: BGE 123 IV 206, 126 IV 24, 128 I 222, 130 IV 118

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