Der Artikel 58 des Strafgesetzbuches der RSFSR wurde am 25. Februar 1927 erlassen und mehrere Male revidiert. Trotz dieser Bezeichnung galt er für die gesamte Sowjetunion. Nach der Ermordung Sergej Kirows (1886–1934) wurde er verschärft und blieb bis 1959 in Kraft.[1] Auf der Basis des Artikels sollten Personen für konterrevolutionäre Aktivitäten bestraft werden. Die auf Grundlage dessen Verurteilten, „Politische“ und „Konterrevolutionäre“, wurden meistens nach dem Artikel als „58er“ bezeichnet.[2] Im Jargon des Gulag wurde der Strafparagraph kurz der „58er“ genannt.
Bereits Lenin hatte den Paragraphen 58 im Mai 1922 für ein Strafgesetzbuch der Russischen Sowjetrepublik entworfen.[3] Der Paragraph definierte, wer als Klassenfeind beziehungsweise als Volksfeind galt. Diese wurden unterteilt in Verräter und Saboteure. Artikel 58 war ein sogenannter Gummiparagraph, seine einzelnen Bestimmungen waren weit auslegbar. Nach Stellungnahme des Sowjetischen Innenministeriums wurden nach diesem Artikel nur bis Februar 1954, also nur bis zum Ende der Stalinära, insgesamt 3.777.380 Menschen verurteilt, davon 642.980 zum Tode, der Rest bis zu 25 Jahren Arbeitslagerhaft.[4]