Audiatur et altera pars (lateinisch für „Gehört werde auch der andere Teil.“ bzw. „Man höre auch die andere Seite.“) ist ein dem römischen Recht entstammender Grundsatz.[1] Er steht für den Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Grundsatz bedeutet, dass der Richter alle am Prozess Beteiligten zu hören hat, bevor er sein Urteil fällt.
↑Franciszek Longchamps de Bérier: Audiatur et altera pars. Eine fehlende Säuleninschrift am Warschauer Justizpalast und die Bedeutung der Parömie im polnischen Recht. In: Jan Hallebeek, Martin Schermaier, Roberto Fior, Ernest Metzger, Jean-Pierre Coriat (Hrsg.): Inter cives necnon peregrinos. Essays in honour of Boudewijn Sirks. Vandenhoeck&Ruprecht, Göttingen 2014, ISBN 978-3-8471-0302-8, S.434 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).