Aufenthaltsgestattung

Vorder- und Rückseite des Trägervordrucks einer Aufenthaltsgestattung

Aufenthaltsgestattung nennt man das Recht, sich zur Durchführung eines Asyl­verfahrens nach den Maßgaben des Asylgesetzes (AsylG) in Deutschland aufhalten zu dürfen (§ 55 Abs. 1 AsylG). Aufenthaltsgestattung heißt zugleich die Bescheinigung, die Personen erhalten, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben. Diese berechtigt Asylbewerber bis zum Abschluss des Asylverfahrens, also bis zur Entscheidung über den Asylantrag, in Deutschland zu leben und unter bestimmten Bedingungen zu arbeiten.


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