Unter Bankrott (italienisch banca rotta, „zerbrochene Bank“[1]) versteht man in der Wirtschaft die Zahlungsunfähigkeit oder sogar die Insolvenz eines Schuldners (in der Umgangssprache auch Konkurs oder Pleite). In Deutschland wird mit dem Rechtsbegriff strafrechtlich eine Insolvenzstraftat bezeichnet. Italienische Geldwechsler der Renaissance haben auf Tischen (das italienische banco kann ein Ladentisch oder eine Werkbank sein) ihre Dienste angeboten. Konnte ein Geldwechsler seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen, wurde sein Tisch zerstört. Es ging also bereits früher in Italien darum, dass finanziell angeschlagene Schuldner ihre Existenz gefährdeten. Heute umfasst in Italien der Begriff ein die Gläubiger schädigendes Verhalten.[2] Der Bankrott ist seit März 1942 im italienischen Legge fallimentare („Insolvenzgesetz“; Art. 216, 217) geregelt, wird aber dort nicht so bezeichnet.
Generell können alle Wirtschaftssubjekte in unüberwindbare Finanzkrisen geraten (Unternehmen: Insolvenz, Privathaushalte: Privatinsolvenz, Staaten: Staatsbankrott).