Bauabnahme

Die Bauabnahme ist die in den einzelnen deutschen Landesbauordnungen[1] geregelte Schlussabnahme eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Dabei wird die Übereinstimmung des fertiggestellten Baus mit den in der Baugenehmigung enthaltenen Bestimmungen in baurechtlicher und bautechnischer Hinsicht überprüft.

Eine entsprechende Baukontrolle gibt es auch in den österreichischen Baugesetzen[2] und in der Schweiz.[3]

Öffentlichrechtliche Bauabnahmen wurden im Zuge mehrerer Bauordnungsrechtsnovellen in allen deutschen Bundesländern reduziert. Für den Großteil der Bauvorhaben finden nur noch stichprobenartige Kontrollen statt.

Die verwaltungsrechtliche Bauabnahme darf nicht mit der zivilrechtlichen Abnahme des Bauwerkes durch den Kunden verwechselt werden.

  1. etwa in § 74 Hessische Bauordnung (HBO)
  2. so etwa die Schlussüberprüfung gem. § 43 Vorarlberger Baugesetz (Memento des Originals vom 23. September 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bauordnung.at
  3. Baukontrolle & Bauabnahme (Memento des Originals vom 5. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.stadt-zuerich.ch Stadt Zürich, Hochbaudepartement

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