Die Bestellung ist im Gesellschaftsrecht und in der Organisationslehre die Ernennung von Organwaltern. Gegensatz ist die Abberufung. Als Organwalter gelten im Organisationsrecht natürliche Personen, welche die von der Rechtsordnung vorgesehenen Aufgaben und Funktionen eines Organs einer Gesellschaft ausüben. Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind zwar keine Gesellschaften, doch gehören sie zu den Personenvereinigungen, bei denen Organwalter tätig sind.
Eine natürliche Person kann nur durch Bestellung zum Organwalter werden. Die Bestellung ist ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft[1] zwischen dem zu bestellenden Organwalter und dem bestellenden Rechtssubjekt. Sie bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Annahme des angetragenen Amtes durch die berufene Person.[2] Dabei ist zwischen dem Bestellungsbeschluss als organschaftlichem Akt und der rechtsgeschäftlichen Bestellungserklärung gegenüber dem Bestellten als Grundlage des Anstellungsvertrags zu unterscheiden.[3] Der von der Bestellung zu trennende Anstellungsvertrag ist ein Dienstvertrag nach § 611 BGB mit arbeitsrechtlichem Hintergrund, während die Bestellung gesellschaftsrechtlich einzuordnen ist.