Bei Beweisverboten handelt es sich um rechtsstaatliche Schranken, die der Gewinnung und der Verwertung von Beweisen gesetzt sind. Solche Verbote existieren in zahlreichen Verfahrensordnungen. Sie sollen in erster Linie sicherstellen, dass das Verfahren ausreichende Rücksicht auf die subjektiven Rechte der Verfahrensbeteiligten nimmt. Im Grundsatz sind Gerichte dazu angehalten, die ihnen angebotenen Beweismittel vollständig auszuwerten, um dem zu beurteilenden Sachverhalt möglichst wahrheitsgemäß zu rekonstruieren. Eine entsprechende Anordnung trifft etwa § 244 Abs. 2 StPO für das deutsche Strafprozessrecht. Allerdings kann das Ziel der Wahrheitsfindung in Konflikt mit den Rechten eines Verfahrensbeteiligten geraten, etwa dem Persönlichkeitsrecht oder der Menschenwürde. So verhält es sich etwa, wenn der Beweis mithilfe illegal angefertigter Bild- oder Tonaufnahmen geführt werden soll. Die Verwendung solcher Beweismittel kann die betroffene Prozesspartei in unverhältnismäßiger Weise belasten. Um dies zu verhindern, wurden Beweisverbote entwickelt, über die unter bestimmten Voraussetzungen untersagt wird, Beweise zu erheben oder im Prozess zu verwerten.
Über die Notwendigkeit von Beweisverboten besteht in zahlreichen Rechtsordnungen Einigkeit. Uneinigkeit herrscht demgegenüber vielfach darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Beweisverbot anzuerkennen ist. Zu dieser Uneinigkeit trägt bei, dass die Gesetzgeber vieler Staaten Beweisverbote lediglich in geringem Maß kodifiziert haben. So verhält es sich etwa in Deutschland und in den USA. In der Konsequenz werden Beweisverbote in weiten Teilen seitens der Rechtspraxis im Wege der Rechtsfortbildung gewonnen.
Da sich in Prozessen regelmäßig Tatsachen als beweisbedürftig herausstellen, besitzen Beweisverbote eine hohe praktische Relevanz. Dementsprechend gilt die Frage nach den Voraussetzungen von Beweisverboten in Deutschland als eine der zentralen ungelösten Probleme des Prozessrechts.