CE-Kennzeichnung

CE-Zeichen

Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, Inverkehrbringer oder EU-Bevollmächtigte gemäß Verordnung (EG) Nr. 765/2008, „dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind.“ (Art. 2 Nr. 20) und „dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt.“ (Art. 30 Abs. 3).

Der Hersteller erstellt eine EU-Konformitätserklärung, in welcher die EU-Richtlinen aufgeführt sind, die für das Produkt gelten,[1][2] und bringt die CE-Kennzeichnung an.

Die CE-Kennzeichnung ist daher kein Qualitätssiegel, Gütesiegel oder Sicherheitszeichen, sondern eine Kennzeichnung, die nur durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten aufzubringen ist (Art. 30 Abs. 1) und mittels der er zum Ausdruck bringt, dass das von ihm vertriebene Produkt den Anforderungen entspricht.[3] Es ist ein Markteintritts- und Freiverkehrszeichen, das sich ausschließlich an die Aufsichtsbehörden wendet. Es besagt, dass der Hersteller ausdrücklich erklärt, dass er alle relevanten EU-Richtlinien mit dem Inverkehr gebrachten Produkt einhält.

Nach der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war.[4]

  1. Wolfgang Niedziella: Wie funktioniert Normung? eine Einführung in die nationale, europäische und internationale elektrotechnische Normung. In: VDE Verlag (Hrsg.): VDE Schriftenreihe (= VDE-Schriftenreihe Normen verständlich). 3., vollständig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Band 107, Nr. 107. VDE VERLAG GMBH, Berlin, Offenbach 2022, ISBN 978-3-8007-5788-6, S. 142.
  2. CE-Kennzeichnung – EU-Vorschriften, Erteilung des Zertifikats. Abgerufen am 10. Februar 2025.
  3. CE marking – Europäische Kommission
  4. Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR). In: Europäische Union (Hrsg.): Amtsblatt der Europäischen Union L. Nr. 282, 13. August 2008, S. 82–128, Artikel R12, Absatz 3 (Online bei EUR-Lex [abgerufen am 16. Juni 2019]).

From Wikipedia, the free encyclopedia · View on Wikipedia

Developed by Nelliwinne