Das deutsche Eherecht im Zweiten Weltkrieg umfasst die während des Zweiten Weltkriegs geschaffenen Sonderregelungen zu Eheschließung und Ehescheidung. So gab es die Möglichkeit einer Ferntrauung, einer postumen Eheschließung („Leichentrauung“) und einer Totenscheidung. Postmortale Eheschließungen hatte es in Frankreich schon während des Ersten Weltkriegs gegeben.
Eheschließungen zwischen „Deutschblütigen“ und „Juden“ waren seit 1935 durch die Nürnberger Rassegesetze untersagt. Für „jüdische Mischlinge“ galten unterschiedliche Bestimmungen; ihre Anträge auf Heiratsgenehmigungen wurden ab 1942 „für die Dauer des Krieges“ nicht mehr bearbeitet.