Unter Einberufung versteht man das Einziehen von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz bzw. von ehemaligen Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten nach dem Soldatengesetz oder von Angehörigen von Feuerwehren z. B. für Fortbildungen und Lehrgänge. Sie erfolgt durch Erlass eines Einberufungsbescheides (umgangssprachlich auch Einberufungsbefehl genannt) durch das zuständige Kreiswehrersatzamt und ist in § 21 Wehrpflichtgesetz (WPflG) geregelt.
Mit der Aussetzung der Wehrpflicht in Deutschland zum 1. Juli 2011 entfällt die Einberufung von Grundwehrdienstpflichtigen, nicht jedoch die Heranziehung von Reservisten zu Wehrdienstleistungen.