Einheitliches Patentgericht (EPG) | |
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Rechtsform | Zwischenstaatliche Organisation, Gericht |
Gründung | 19. Januar 2022 (vorläufige Anwendung),[1]
1. Juni 2023 (Formeller Start) |
Sitz | Paris (Gericht in erster Instanz, Zentralkammer), |
Vorsitz | Klaus Grabinski (Präsident) |
Website | unified-patent-court.org |
Das Einheitliche Patentgericht (EPG), das zum 1. Juni 2023[3] seine Tätigkeit aufgenommen hat, ist ein Gerichtshof mit zwei Instanzen für Streitigkeiten, die das europäische Patent (einschließlich des Einheitspatents) betreffen. Dieses Gericht wird grundsätzlich (vorbehaltlich der Möglichkeit des opt-out) für Nichtigkeitsklagen gegen Europäische Patente einschließlich der Einheitspatente, für Klagen wegen deren Verletzung und für Klagen gegen das Europäische Patentamt wegen der Zurückweisung des Antrags auf Registrierung des einheitlichen Patentschutzes zuständig sein. Die Möglichkeit des Einspruchs gegen das Europäische Patent innerhalb von neun Monaten nach dessen Erteilung bleibt hiervon unberührt.
Damit das Gericht die Arbeit aufnehmen kann, musste das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ)[4] von 13 Staaten der EU, darunter Deutschland, Frankreich und (bis zum Brexit) das Vereinigte Königreich, ratifiziert werden. Die Ratifizierung durch die Bundesrepublik Deutschland war innerstaatlich seit Herbst 2021 anschließend vorbereitet, aber das Ratifikationsinstrument wurde zunächst noch nicht deponiert.[5] Das Vereinigte Königreich verkündete am 27. Februar 2020, dass es trotz Ratifizierung nicht am Einheitspatent-System und dem Einheitlichen Patentgericht teilnehmen wird[6] und widerrief die Ratifikation formell am 20. Juli 2020, weshalb der ursprünglich vereinbarte Standort im Vereinigten Königreich (London) wegfiel.[7]