Das Rechtsinstitut der Einziehung bezeichnet im Strafrecht Deutschlands eine Rechtsfolge. Sie kann entweder der Abschöpfung von Taterträgen dienen, strafähnlichen Charakter haben oder nur dazu dienen, eine Gefahr abzuwehren.
Die Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern wurde durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung mit Wirkung zum 1. Juli 2017 neu geregelt.