Elterliche Sorge ist ein Rechtsbegriff im deutschen Familienrecht. Er wurde in der Bundesrepublik Deutschland 1980 mit der Reform der elterlichen Sorge eingeführt. Vorher benutzte das Gesetz den Begriff „elterliche Gewalt“. Umgangssprachlich wird heute kurz vom Sorgerecht gesprochen.
Die nähere Ausgestaltung des Rechts der elterlichen Sorge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1626 bis 1698b geregelt. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge bzw. Fürsorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) (§ 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese sogenannte einfachgesetzliche Ausgestaltung des Rechts der elterlichen Sorge gründet sich auf das verfassungsrechtlich verankerte Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.