Die Erbgesundheitsgerichte (E.G.G.), auch Sterilisierungsgerichte genannt, wurden am 1. Januar 1934 im Deutschen Reich auf der Grundlage des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933[1] eingeführt. Sie entschieden in äußerlich rechtsförmig gestalteten Verfahren über Anträge zur Zwangssterilisation geistig und körperlich behinderter Menschen, Patienten psychiatrischer Heil- und Pflegeanstalten sowie Alkoholkranker. Damit wurden sie zum Werkzeug zur Durchsetzung der nationalsozialistischen Rassenhygiene, die den Menschen zum bloßen Objekt staatlicher Verfügungsgewalt herabwürdigte.[2]
Bis Mai 1945 wurden aufgrund der Beschlüsse der Erbgesundheitsgerichte etwa 350.000 Menschen zwangssterilisiert.[3] Nach dem Anschluss Österreichs wurden 1939 auch dort Erbgesundheitsgerichte eingerichtet.[4]