Erbgesundheitsgericht

Die Erbgesundheitsgerichte (E.G.G.), auch Sterilisierungsgerichte genannt, wurden am 1. Januar 1934 im Deutschen Reich auf der Grundlage des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933[1] eingeführt. Sie entschieden in äußerlich rechtsförmig gestalteten Verfahren über Anträge zur Zwangssterilisation geistig und körperlich behinderter Menschen, Patienten psychiatrischer Heil- und Pflegeanstalten sowie Alkoholkranker. Damit wurden sie zum Werkzeug zur Durchsetzung der nationalsozialistischen Rassenhygiene, die den Menschen zum bloßen Objekt staatlicher Verfügungsgewalt herabwürdigte.[2]

Bis Mai 1945 wurden aufgrund der Beschlüsse der Erbgesundheitsgerichte etwa 350.000 Menschen zwangssterilisiert.[3] Nach dem Anschluss Österreichs wurden 1939 auch dort Erbgesundheitsgerichte eingerichtet.[4]

  1. RGBl. 1933 I S. 529; Inkrafttreten: 1. Januar 1934
  2. Antrag der Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und SPD zur Ächtung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (BT-Drs. 16/3811, PDF, 76 kB).
  3. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Aufhebung von Sterilisationsentscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte, BT-Drs. 13/10708 (PDF; 461 kB).
  4. Verordnung über die Einführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und des Gesetzes zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes in der Ostmark vom 14. November 1939 (RGBl. I S. 2230–2232, auch GBlfdLÖ. Nr. 1438/1939); In-Kraft-Treten: 1. Januar 1940

From Wikipedia, the free encyclopedia · View on Wikipedia

Developed by Nelliwinne