Flashmob

Flashmob (englisch flash mob; flash „Blitz“, mob [von lateinisch mobiles vulgus „reizbare Volksmenge“[1]]) bezeichnet einen kurzen, scheinbar spontanen Menschenauflauf auf öffentlichen oder halböffentlichen Plätzen, bei dem die Teilnehmer einander nicht persönlich kennen und ungewöhnliche Dinge tun. Flashmobs gelten als spezielle Ausprägungsformen der Cybergesellschaft (virtual community, Online-Community), die Medien wie Mobiltelefone und Internet benutzt, um kollektive direkte Aktionen zu organisieren.

Obwohl die Ursprungsidee unpolitisch[2] war, gibt es mittlerweile auch als Flashmob bezeichnete Aktionen mit politischem oder wirtschaftlichem Hintergrund.[3][4] Für solche zielgerichteten Aktionen wird oft die Bezeichnung „Smart Mob“ verwendet.

  1. mob - definition of mob in English. In: Oxford Dictionaries. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 8. November 2016; abgerufen am 8. November 2016 (englisch): „Origin: Late 17th century: abbreviation of archaic mobile, short for Latin mobile vulgus excitable crowd.“  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/en.oxforddictionaries.com
  2. Webster's New Millennium Dictionary of English: flash mob. Abgerufen am 30. Oktober 2009 (englisch): „“a group of people who organize on the Internet and then quickly assemble in a public place, do something bizarre, and disperse”.“
  3. Stefan Janke und Bülend Ürük: Nächtlicher Ausnahmezustand an BFT-Tankstelle (Memento des Originals vom 5. September 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.derwesten.de Der Westen, Waz-Mediengruppe 11. Januar 2008
  4. Bundesarbeitsgericht: Streikbegleitende „Flashmob-Aktion“ - Urteil vom 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2008 - 5 Sa 967/08 -. In: Pressemitteilung Nr. 95/09. 22. September 2009, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 3. März 2021; abgerufen am 24. September 2009: „Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher, wie bereits die Vorinstanzen, die Klage eines Arbeitgeberverbands ab, mit welcher der Gewerkschaft ver.di der Aufruf zu „Flashmob-Aktionen“ im Einzelhandel untersagt werden sollte. Die Gewerkschaft hatte im Rahmen eines Arbeitskampfes eine einstündige Aktion organisiert, bei der etwa 40 Personen überraschend eine Einzelhandelsfiliale aufgesucht und dort mit Waren vollgepackte Einkaufswagen zurückgelassen sowie durch den koordinierten Kauf von „Pfennig-Artikeln“ Warteschlangen an den Kassen verursacht hatten.“  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/juris.bundesarbeitsgericht.de

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