Fliegender Bau

Riesenrad auf dem Oktoberfest

Fliegende Bauten sind per Definitionen der jeweiligen Bauordnungen der bundesdeutschen Länder und des Deutschen Instituts für Normung (DIN) „bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden.“ In anderen Zusammenhängen werden die Begriffe Mobile Architektur oder Temporäre Architektur verwendet.

Bei fliegenden Bauten handelt es sich beispielsweise um Fahrgeschäfte (Karussells, Autoscooter, Luftschaukeln, Riesenräder, Achterbahnen etc.), nicht ortsfeste Tribünen, Belustigungsgeschäfte, Schaubuden,Leichtbauhallen, Festzelte und Zirkuszelte, temporäre Freilichtbühnen und temporäre Bühnenüberdachungen für Konzerte sowie um temporäre bauliche Anlagen für artistische Vorführungen in der Luft. Ferner gehören dazu auch Wagen, die zeitweilig betriebsmäßig ortsfest benutzt werden.

Vergleichbare Bauten, die in Freizeitparks oder ähnlichen Einrichtungen dauerhaft aufgestellt sind, zählen nicht zu den Fliegenden Bauten.[1]

Für Fliegende Bauten gelten besondere rechtliche, statische und konstruktive Anforderungen, die in den DIN EN 13 782 und 13 814 (früher: DIN 4112), der „Richtlinie Fliegende Bauten“ (FlBauR)[2] und den Landesbauordnungen der Länder festgeschrieben sind. Die Euronormen sind noch nicht baurechtlich eingeführt, sodass die DIN 4112 weiterhin Grundlage der Bemessung ist.[1]

  1. a b Information Fliegende Bauten. Mit Link zu § 76 Abs. 8 Brandenburger Bauordnung (BbgBO), Land Brandenburg. Abgerufen am 15. November 2018.
  2. FlBauR – Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten. (Memento des Originals vom 1. Juni 2009 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.nds-voris.de In: Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS). Land Niedersachsen.

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