GEMA-freie Musik

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GEMA-freie Musik ist die Bezeichnung für Werke der Musik, deren Urheberrechte nicht durch eine Verwertungsgesellschaft, bzw. in Deutschland nicht durch die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) wahrgenommen, bzw. eingeräumt werden dürfen.

Denn gemäß Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) wird vorgeschrieben, dass Außenstehende in Bezug auf eine kollektive Rechtseinräumung, im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft, die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grundlage haben, solange sie dieser erweiterten Wirkung nicht vorab widersprochen haben sollten (§ 51 VGG).

Somit ist Musik in Deutschland nicht bereits deshalb GEMA-frei, weil kein vertragliches Wahrnehmungsverhältnis, bzw. kein Berechtigungsvertrag[1] mit den Urhebern besteht, sondern gemäß gesetzlicher Vorschrift erst dann, wenn deren Urheber darüber hinaus auch den gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruch eingelegt haben sollten.

Veranstalter GEMA-freier Musik können sich vor ihren Musiknutzungen bei der GEMA informieren, ob bestimmte Nutzungsrechte der Werke außenstehender Urheber tatsächlich eingeräumt werden dürfen oder ob sie aufgrund bestehenden Widerspruches GEMA-frei sind. Die GEMA ist gesetzlich verpflichtet, diese Information unverzüglich und elektronisch zu erteilen (§ 55 VGG).

Die GEMA wiederum kann sich bei Veranstaltern nachher über die genutzten Werke außenstehender Urheber informieren, um Gewissheit über deren GEMA-freiheit, bzw. den Bestand der eigenen Sachbefugnis erlangen zu können. Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich allerdings nicht aus dem Gesetz, sondern aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nämlich der sogenannten GEMA-Vermutung. Soweit die Nutzungsrechte der benutzten Musikwerke dann nicht durch überprüfbare Angabe der Identität des Urhebers als GEMA-frei nachgewiesen werden, kann die GEMA Schadenersatz auf bloßer Vermutungsbasis geltend machen.

Weil GEMA-freie Musik dem uneingeschränkten Urheberrecht der entsprechenden Rechteinhaber, also Komponisten und Textdichtern sowie ggf. Verleger unterliegt, darf sie nicht mit urheberrechtlich freier oder urheberrechtlich ungeschützter Musik gleichgesetzt werden. Um im Rechtsverkehr Verwechselungen mit gemeinfreier Musik auszuschließen, hat der Gesetzgeber als Begriffsbestimmung vorgeschrieben, dass ein Rechtsinhaber, der im Hinblick auf die betreffende Nutzung nicht in einem vertraglichen Wahrnehmungsverhältnis zu einer Verwertungsgesellschaft steht, als Außenstehender bezeichnet wird (§ 7a VGG).

  1. GEMA Berechtigungsvertrag (Muster) [1]

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