Der Generalverdacht ist ein ohne konkrete Anhaltspunkte generell gehegter Verdacht.[1] Er richtet sich nicht gegen eine Einzelperson, sondern verallgemeinernd gegen eine unbestimmte Vielzahl von Personen bzw. bestimmte Personengruppen.[2]
Der Generalverdacht ist als Verstoß gegen die Unschuldsvermutung keine geeignete Grundlage für polizeiliche Ermittlungen. In einem Rechtsstaat benötigen die Strafverfolgungsbehörden vielmehr einen hinreichend konkreten Tatverdacht hinsichtlich einer möglichen Tat und eines möglichen Täters.[3] Eine strafgerichtliche Verurteilung wiederum setzt den Nachweis individueller Schuld voraus (Nulla poena sine culpa).