Gerichtsorganisation in Deutschland

Gerichtsorganisation in Deutschland (Makroebene)
Gerichtsorganisation in Deutschland (Deutschland)
Gerichtsorganisation in Deutschland (Deutschland)
BGH
BAG
BSG
Sitze der Bundesgerichte
Große Karte: Deutschland; unten rechts: München

Die Gerichtsorganisation in Deutschland ist Teil des Staatsorganisationsrechts und betrifft die Gerichte im Bund und in den Ländern. Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut und wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die im Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt (Art. 92 GG). Die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren einschließlich des zulässigen Rechtswegs ergeben sich aus den einfachgesetzlich geregelten Prozessordnungen und dem Gerichtsverfassungsgesetz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG).

Auf Bundesebene gibt es als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht (Art. 95 GG). Daneben bestehen das Bundespatentgericht, die Wehrstrafgerichte, das Bundesdisziplinargericht und die Truppendienstgerichte (Art. 96 GG).[1]

Es wird unterschieden zwischen der Verfassungsgerichtsbarkeit und der Fachgerichtsbarkeit.

Die Fachgerichtsbarkeit besteht aus fünf Zweigen:

Unter Fachgerichtsbarkeit im engeren Sinne werden die Gerichte ohne die ordentlichen Gerichte verstanden.

Ausnahmegerichte sind unzulässig (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG).

  1. vgl. Otfried Seewald: Staatsorganisationsrecht. Universität Passau, 2003, S. 93 f.

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