Haushaltskonsolidierung

Haushaltskonsolidierung bedeutet grundsätzlich eine Verringerung der Nettoneuverschuldung öffentlicher Haushalte pro zeitlicher Konsolidierungsphase.[1] Eine Rückführung des staatlichen Gesamtschuldenstandes (absoluten/relativen zu BIP) kann zwar, muss aber nicht gemeint sein – es hängt von den jeweiligen (recht unterschiedlich verwendeten) Indikatoren ab.[2] Haushaltskonsolidierung ist zumeist nur auf den Finanzierungssaldo (Ausgaben/Einnahmen-Differenz) des jeweiligen Staatshaushalts innerhalb eines bestimmten Haushaltsjahres bezogen – eine Rückführung des jeweiligen Schuldenstandes ist aus Haushaltskonsolidierung keinesfalls automatisch ableitbar.

Als Ziel der Haushaltskonsolidierung wird häufig die Entzerrung der Tilgungsstrukturen und/oder eine Reduzierung der Zinslasten, das Schlagwort Schuldentragfähigkeit angegeben.

Die Haushaltskonsolidierung trifft alle haushaltsaufstellenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Haushaltsdefiziten, wie Bund, Bundesländer, Gemeinden, Gemeindeverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Das gilt auch international für Staaten und deren Untergliederungen.

  1. Brockhaus Enzyklopädie, Band 26. Wiesbaden 1996, S. 121 (Google.Books).
  2. Uwe Wagschal, Georg Wenzelburger: Haushaltskonsolidierung. Wiesbaden 2008, S. 15 (Google.Books).

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