Als Ius gentium (lateinisch etwa gemeinsames Recht (Verkehrsrecht) der Völker) wurden im römischen Recht die Bestimmungen bezeichnet, die in der Praxis den Umgang mit Auswärtigen oder Fremden (peregrini) regelten (Fremdenrecht). Mit der Bezeichnung wird gegenüber dem förmlichen ius civile abgegrenzt, das für römische Bürger galt. Die Abgrenzung ist eine Konsequenz aus dem Personalitätsprinzip der Römer, jeder wurde danach nach dem Recht seines Gemeinwesens beurteilt.[1]
In theoretischer Hinsicht ist der Begriff allgemeiner zu halten: als „Recht, das bei allen Völkern gleich“ ist.[2] Damit ist nicht das Recht der zwischenstaatlichen Beziehungen gemeint, als Völkerrecht im heutigen Sinne, sondern das Recht, das bei allen Völkern auf gleich lautenden Rechtssätzen fußt, als Völkergemeinschaftsrecht. Insoweit ist ius gentium frei gestaltetes Weltverkehrsrecht.