Kinderheirat oder Kinderehe bezeichnet die Eheschließung von mindestens einer Person vor Erreichen des rechtlich zulässigen Heiratsalters oder vor Erreichen der Ehemündigkeit. Es handelt sich einerseits um Eheschließungen zwischen einem volljährigen, meist männlichen Ehepartner und einem Mädchen im Kindesalter. Darüber hinaus wird auch die Heirat unter Nicht-Volljährigen als Kinderheirat bezeichnet.[1] Weltweit sind im Juni 2019 etwa 765 Millionen Menschen von Kinderehen betroffen, davon rund 650 Millionen Mädchen und junge Frauen.[2]
Eine einheitliche internationale und damit verbindliche Definition von Kinderehe bzw. Kinderheirat gibt es nicht. Die UN-Kinderrechtskonvention, die in Deutschland und anderen europäischen Staaten weitgehend anerkannt ist, bezeichnet Kinderehe als Begriff, der für solche Ehen gelten sollte, „bei denen mindestens einer der Eheschließenden das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. […]“. Dies entspricht der Definition der Parlamentarischen Versammlung des Europarates. Der Begriff Kinderehe umfasst sowohl Eheschließungen im Konsens der Beteiligten, als auch unter Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten oder eines behördlichen/gerichtlichen Dispenses.[3]
Die meisten Staaten sehen ein Mindestalter für Eheschließungen vor. Gesetzliche Bestimmungen werden jedoch aufgrund von traditionell-religiösen, kulturellen oder sozialen Gründen oft nicht eingehalten. Verheiratungen im Kindesalter, also vor Erreichen der offiziellen Ehemündigkeit und in Extremfällen sogar vor Beginn der Pubertät, sind bei Mädchen stärker verbreitet als bei Jungen.[4] Gründe für eine Kinderheirat können unter anderem sein, dass Eltern ihre Tochter als Jungfrau verheiraten wollen, oder dass die Familie die Lebenshaltungskosten der Tochter möglichst früh durch Übertragung an den Ehemann einsparen will. Armut gilt neben einer stark patriarchalisch geprägten Gesellschaft – insbesondere in Großfamilienverbänden –[5] als einer der wichtigsten treibenden Faktoren für Kinderehen.[6]
Abzugrenzen ist die Kinderverlobung, bei der Eltern für ihre Kinder Ehen „arrangieren“, die bei Erreichen des offiziellen Mindestalters oder später geschlossen werden, teilweise auch gegen den Willen eines oder beider Heiratenden (Zwangsheirat).