Basisdaten | |
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Titel: | Kontrollratsgesetz Nr. 2: Auflösung und Liquidierung der Naziorganisationen |
Kurztitel: | Kontrollratsgesetz Nr. 2 |
Abkürzung: | KRG 2 |
Art: | Nationales Recht |
Geltungsbereich: | Deutschland in den Grenzen vom 2. September 1945 |
Erlassen aufgrund von: | Berliner Erklärung |
Rechtsmaterie: | |
Erlassen am: | 10. Oktober 1945 |
Inkrafttreten am: | 12. Oktober 1945 |
Außerkrafttreten: | BRD: 16. Dezember 1949 (ABl. AHK S. 72) DDR: 20. September 1955 (Ministerratsbeschluss UdSSR) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Mit dem vom Alliierten Kontrollrat am 10. Oktober 1945 erlassenen Kontrollratsgesetz Nr. 2 Auflösung und Liquidierung der Naziorganisationen wurden die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, ihre Gliederungen, die ihr angeschlossenen Verbindungen und die von ihr abhängigen Organisationen, einschließlich der halbmilitärischen Organisationen und aller anderen Nazieinrichtungen, die von der Partei als Werkzeuge ihrer Herrschaft geschaffen worden waren, abgeschafft und für ungesetzlich erklärt. Die Neubildung irgendeiner dieser Organisationen, sei es unter dem gleichen oder unter einem anderen Namen, wurde verboten.
Gleichzeitig wurde das gesamte Eigentum der aufgelösten Organisationen wie Immobilien, Einrichtungen, Fonds, Konten, Archive und Akten beschlagnahmt.