Mithilfe von Kindern im Haushalt

Ein Mädchen zieht der kleinen Schwester Strümpfe und Schuhe an. Ölgemälde von Theophil-Emmanuel Duvenger, um 1900.

Die Mithilfe von Kindern im Haushalt ist in Deutschland durch § 1619 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt:

§ 1619 – Dienstleistungen in Haus und Geschäft
Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.“

Bürgerliches Gesetzbuch[1]
  1. Gesetzestext

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