Unter einer Nachlassverbindlichkeit versteht man im deutschen Erbrecht die Verbindlichkeiten, für die der Erbe den Nachlassgläubigern gegenüber haftet (§ 1967 Abs. 1 BGB).
Nachlassverbindlichkeiten können sein:
- Erblasserschulden, die der Erblasser noch zu Lebzeiten eingegangen ist bzw. die noch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind (§ 1967 Abs. 2 Fall 1 BGB),
- Erbfallschulden, insbesondere Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und testamentarischen Auflagen (§ 1967 Abs. 2 Fall 2 BGB),
- Nachlasserbenschulden, soweit sie als Nachlassverbindlichkeiten zu qualifizieren sind,[1]
- der Voraus nach § 1932 BGB,
- die Beerdigungskosten nach § 1968 BGB,
- der Dreißigste nach § 1969 BGB,
- Zugewinnausgleichsansprüche des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners,
- Kosten der Testamentsvollstreckung,
- Kosten der Testamentseröffnung.
- ↑ BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 - Az.: IV ZR 326/88 Rz. 12