Unter Nachteilsausgleich versteht man im deutschen Sozialrecht „Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen“ (§ 209 SGB IX). Bis zum Inkrafttreten des SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes am 1. Dezember 2018[1] war der Nachteilsausgleich in § 126 SGB IX geregelt.[2]