Basisdaten | |
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Titel: | Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes |
Art: | Bundesgesetz, Verfassungsänderung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | Art. 79 Abs. 1 und 2 GG |
Rechtsmaterie: | Verfassungsrecht |
Erlassen am: | 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 709)[1] |
Inkrafttreten am: | 28. Juni 1968 |
Außerkrafttreten: | noch aktuell |
Weblink: | http://www.documentarchiv.de/brd/1968/grundgesetz-notstandsgesetze.html |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Notstandsgesetze sind die ihnen zugrundeliegenden Grundgesetzänderungen, verabschiedet am 30. Mai 1968 vom Deutschen Bundestag[2] und am 14. Juni vom Bundesrat.[3] Bundespräsident Lübke unterzeichnete sie am 27. Juni 1968.[4] Voran gingen zum Teil gewalttätige Proteste der damaligen Außerparlamentarischen Opposition.
Bereits Ende der 1950er Jahre wurden eine Reihe von Notstandsgesetzen verabschiedet,[5][6][7] für die keine Änderung[8] des Grundgesetzes notwendig war. Die Notstandsgesetze sind vorgesehen für den Fall von Krisensituationen, Naturkatastrophe, Aufstand oder Krieg.[9]
Die anwendungsbezogenen Regeln sind in den Gesetzen zur Sicherstellung und Vorsorge und darauf aufbauenden Verordnungen verankert, z. B. dem Wirtschaftssicherstellungsgesetz und der darauf aufbauenden Verordnung zur Sicherstellung der Wirtschaft. Sie enthalten die Regel, dass sie erst bei Vorliegen des Notstandes angewandt werden dürfen.