Die Pflegschaft ist ein Rechtsinstrument des deutschen Zivilrechts, geschaffen, um bei konkretem Bedarf einer oder mehrerer natürlicher Personen einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen, der für den oder die Betroffenen handeln kann, wenn diese selbst nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen, beziehungsweise ein bereits vorhandener gesetzlicher Vertreter (z. B. wegen eines Insichgeschäftes) von der Vertretung ausgeschlossen ist.
Den Pflegschaftsarten ist der Fürsorgecharakter gemein. Es soll Sorge dafür getragen werden, dass die Rechte des Betroffenen durch einen Pfleger wahrgenommen werden. Ein gerichtlich bestellter Pfleger ist in dem Bereich, für den er bestellt wurde – seinem Aufgabenkreis – der gesetzliche Vertreter des Betroffenen.
In Deutschland ist die Pflegschaft über Minderjährige in den §§ 1809 ff. und für andere Fälle in den §§ 1882 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt.