Pflichtmitgliedschaft ist die durch Gesetz oder Satzung erzwungene konstitutive Mitgliedschaft einer natürlichen oder juristischen Person in bestimmten Organisationen, weil die Personen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind.
„Konstitutiv“ bedeutet hier, dass es diese Personenvereinigung ohne Mitglieder gar nicht geben könnte, weil die Existenz einer Personenvereinigung nur durch ihre Mitglieder gewährleistet ist.
Unter Mitgliedschaft versteht man das Rechtsverhältnis der Mitglieder zu einer Personenvereinigung.[1] Dieses Rechtsverhältnis entsteht durch (schriftliche) Beitrittserklärung und Zulassung des Beitritts durch die Personenvereinigung (vgl. § 15 GenG). Es handelt sich um einen Aufnahmevertrag, da allgemein kein Aufnahmezwang besteht; er lässt sich weder aus dem Gebot innerparteilicher Demokratie (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG) noch als Teil des staatsbürgerlichen status activus aus dem Grundrechtskatalog ableiten.[2] Die Mitgliedschaft ist verbunden mit bestimmten Rechten, zum Beispiel der Teilnahme an eigens für Mitglieder geplanten Aktivitäten, aber auch mit Pflichten, etwa der Entrichtung von festgesetzten Mitgliedsbeiträgen. Die Mitgliedschaft von Personen kann auf Freiwilligkeit beruhen oder durch Zwang entstehen. Freiwillige Mitgliedschaft gibt es beispielsweise in Vereinen. Erforderlich sind hier nach § 56 BGB mindestens sieben Mitglieder. Die Pflichtmitgliedschaft stellt einen Eingriff in die Vereinigungsfreiheit (im Fall der Closed-Shop-Regelung der Koalitionsfreiheit) dar und ist daher nur in begründeten Fällen zulässig. Als gerechtfertigt gilt sie nur, wenn der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt und dies zur Erreichung erforderlich und angemessen ist.[3]
Bei privatrechtlichen Gesellschaften gibt es keine Mitglieder, sondern Gesellschafter oder Aktionäre.