Als Racial Profiling (auch rassistische Profilerstellung oder ethnisches Profiling genannt) werden die verdachtsunabhängigen Kontrollen von Personen durch Polizei-, Sicherheits-, Einwanderungs- und Zollbeamten bezeichnet, die zumindest mit auf dem physischen Erscheinungsbild beruhen.[1][2] Äußere rassifizierte oder ethnisierte Merkmale wie Hautfarbe, (vermutete oder tatsächliche) Religionszugehörigkeit, Sprache oder Herkunft der betroffenen Menschen, Gesichtszüge einer Person werden von vornherein als verdächtig betrachtet und als Entscheidungsgrundlage für polizeiliche Maßnahmen wie Personenkontrollen, Ermittlungen und Überwachungen herangezogen.[3] Im Englischen wird der Begriff seit den 1990er-Jahren als politisches Schlagwort verwendet, von einem amerikanischen Bundesrichter wurde er zum ersten Mal 1998 gebraucht.[4] Im deutschsprachigen Raum hat sich die Verwendung des englischen Begriffs als Anglizismus durchgesetzt.
Racial Profiling wird als diskriminierend und ineffektiv beurteilt und ist in vielen Ländern, wie beispielsweise im Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten verboten. in Israel wird aus Gründen der Terrorabwehr auf Racial Profil zurückgegriffen.[3] In der Bundesrepublik verstoßen anlasslose Personenkontrollen allein aufgrund eines phänotypischen Erscheinungsbildes gegen das Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 GG), das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und das in der internationalen Anti-Rassismus-Konvention (ICERD) angelegte Verbot der rassistischen Diskriminierung.[2] Racial Profiling wird dem institutionellen Rassismus zugeordnet.