Raumordnungsgesetz (Deutschland)

Basisdaten
Titel: Raumordnungsgesetz
Abkürzung: ROG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 2301-2 (früher: 2301-1)
Ursprüngliche Fassung vom: 8. April 1965
(BGBl. 1965 I S. 306)
Inkrafttreten am: 8. April 1965
Letzte Neufassung vom: 22. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2986)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
30. Juni 2009
Letzte Änderung durch: Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2023
(Art. 5 G vom 20. Juli 2022) [Änderung vom März 2023 wird am 28. September 2023 in Kraft treten]
GESTA: E012
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Raumordnungsgesetz (ROG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das bundes- wie rahmenrechtliche Vorgaben zu Bedingungen, Aufgaben und Leitvorstellungen der Raumordnung enthält. Seit der Föderalismusreform ist die Raumordnung Bestandteil der konkurrierenden Gesetzgebung. Die Länder können seitdem von den Regelungen des ROG abweichen.

Das Raumordnungsgesetz wurde in seiner ersten Fassung am 8. April 1965 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht[1]. Mit Wirkung vom 18. August 1997 bzw. 31. Dezember 2008 und 30. Juni 2009 hat der Gesetzgeber das Raumordnungsgesetz novelliert und auch danach sind noch mehrfach einzelne Änderungen vorgenommen worden.

Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich dabei zum einen aus der Kompetenz kraft Natur der Sache, zum anderen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG.

Grundsätzlich soll mit der Raumordnung für den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland eine ausgewogene Siedlungs- und Freiraumstruktur entwickelt werden, die zugleich die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts berücksichtigt. Eine Zersiedlung der Landschaft soll vermieden werden, eine effektive Infrastruktur soll aufrechterhalten bleiben. Die ländlichen Räume sollen entwickelt werden und Erholungsgebiete gefördert werden. Sichergestellt werden soll mit dem Raumordnungsgesetz, dass dem Wohnbedarf Genüge getan wird.

  1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 16, ausgegeben am 21.04.1965, Seite 306 abgerufen am 23. Oktober 2023

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