Das Recht auf Leben ist ein Grundrecht gemäß Artikel 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Art. 2 Abs. 2 GG lautet:
Ein solches Grundrecht ist in der deutschen Verfassungsgeschichte ohne Vorbild.[1] Der Parlamentarische Rat nahm es auf Vorschlag einiger evangelischer Landeskirchen und unter dem Eindruck der systematischen staatlichen Tötungen während der Zeit des Nationalsozialismus (Konzentrationslager) in den Grundrechtskatalog auf. Zur Bedeutung des Lebens führte das Bundesverfassungsgericht aus, es sei „die vitale Basis der Menschenwürde und die Voraussetzung aller anderen Grundrechte“.[2]