Rechtsabteilung

Die Rechtsabteilung ist in der Aufbauorganisation eine Organisationseinheit (Abteilung bzw. Referat) in einem Unternehmen oder einer Behörde, in der Juristen die von Fachbereichen gestellten Rechtsfragen bearbeiten. Als organisatorisch-strukturierte Manifestation der Rechtsfunktion von Unternehmen bzw. der Öffentlichen Verwaltung wird von Rechtsdienst, Rechtsabteilung oder Legal Department gesprochen, sofern diese im Rahmen der Aufbauorganisation eine bestimmte Ausbaustufe erreicht hat (ab einer Mitarbeiterzahl von fünf Volljuristen pro Organisation, inklusive Führungsperson, welche die Organisationseinheit ergebnisverantwortlich gegen innen und außen führt).[1]

Die Rechtsabteilung ist üblicherweise als Stabsstelle direkt der Leitung (Geschäftsleitung, Vorstand oder Behördenleiter) zugeordnet. Sofern ein Mitarbeiter der Rechtsabteilung gleichzeitig eine Zulassung als Rechtsanwalt hat, wird er als Syndikus bezeichnet.

In größeren Kommunalverwaltungen ist die Rechtsabteilung meist als eigenes Amt (Rechtsamt) gegliedert. Es trägt nach dem kommunalen Mustergliederungsplan die Amtsnummer 30. Das Rechtsamt führt in der Regel alle gerichtlichen Verfahren, in die die Behörde involviert ist. Verwaltungsjuristen dürfen im Rahmen des sogenannten „Behördenprivilegs“ sogar vor Bundesgerichten tätig werden, für die ansonsten spezielle Anwälte zugelassen werden müssen (z. B. § 67 Abs. 4 VwGO, § 78 Abs. 2 ZPO, § 10 Abs. 4 FamFG).

  1. Roman P. Falta, Christian Dueblin: Praxishandbuch Legal Operations Management. Springer, Berlin, Heidelberg 2017, ISBN 978-3-662-50506-9, S. 4.

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