Der Rechtspositivismus ist eine Lehre in der Rechtstheorie und Rechtsphilosophie, die für Fragen der Entstehung, Durchsetzung und Wirksamkeit von Rechtsnormen allein auf das staatlich gesetzte und das staatlich anerkannte Recht abstellt. Damit wendet sich der auf den Staat als rechtssetzende Autorität reflektierende Rechtspositivismus gegen die naturrechtlichen Auffassungen, Recht entstamme allgemeingültig anerkannten vorstaatlichen oder auch überzeitlichen Regelungen. Er wendet sich ebenfalls gegen schwach naturrechtliche Auffassungen wie die Radbruchsche Formel, der zufolge lediglich gewisse, als eklatant ungerecht erachtete staatliche Regelungen nicht als Recht anzuerkennen seien. Der bekannte Rechtspositivist Hans Kelsen formulierte den berühmten Satz: „Darum kann jeder beliebige Inhalt Recht sein.“[1]
Der normative Rechtspositivismus geht dabei vom „kodifizierten Recht“ aus (z. B. Hans Kelsen), der soziologische von der sozialen Wirksamkeit (Eugen Ehrlich, H. L. A. Hart). Eine notwendige Verbindung zwischen Recht und Gerechtigkeit wird bestritten.
Einer verbreiteten Definition zufolge besteht der positivistische Rechtsbegriff daher aus zwei Elementen, nämlich der ordnungsgemäßen Gesetztheit (1) und der sozialen Wirksamkeit (2), während beim nichtpositivistischen (bzw.: schwach naturrechtlichen) Rechtsbegriff mit der inhaltlichen Richtigkeit (3) ein drittes Element hinzukommt. Je nachdem, wie diese zwei (oder drei) Elemente kombiniert werden, entstehen ganz unterschiedliche Spielarten positivistischer oder nichtpositivistischer Rechtsbegriffe.[2]