Rechtsweg nennt man den Zugang zur staatlichen Gerichtsbarkeit, bei der um Rechtsschutz nachgesucht werden kann.
Die rechtsprechende Gewalt ist unabhängigen Richtern anvertraut und wird in Deutschland durch das Bundesverfassungsgericht, durch die im Grundgesetz (GG) vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt (Art. 92 GG).
Die Gerichtsorganisation ergibt sich aus Art. 95 GG, der zwischen der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit unterscheidet. Die einzelnen Gerichtswege sind grundsätzlich gleichwertig.[1] Die Abgrenzung der in Art. 95 GG vorausgesetzten Fachgerichte (Gerichtszweige) ergibt sich aus den verschiedenen Prozessordnungen und dem Gerichtsverfassungsgesetz.[2][3] Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
Art. 19 Abs. 4 GG enthält eine Rechtsweggarantie für Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt.
Die einzelnen Rechtsmittel, mit denen eine gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann, eröffnen den Zugang zu den im Instanzenzug nächsthöheren Gerichten innerhalb eines Gerichtszweigs. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für den Zugang zum Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist bei der Verfassungsbeschwerde bzw. Individualbeschwerde die Rechtswegerschöpfung.