Das Renteneintrittsalter, auch Rentenzugangsalter, beschreibt in der Bundesrepublik Deutschland das Lebensalter, ab dem eine Person eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) tatsächlich bezieht. Dies kann eine Altersrente, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und eine Rente wegen Todes sein (§ 33 SGB VI).
Für die berufsständische Versorgung (Versorgungswerke) und für die private Rentenversicherung gelten ähnliche Regelungen.
Das Rentenalter bezeichnet dagegen das Lebensalter, ab dem eine versicherte Person einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf eine Rente wegen Alters oder eine Pension hat. Renten- und Renteneintrittsalter müssen nicht identisch sein.