Richtlinie 2008/98/EG

Flagge der Europäischen Union

Richtlinie 2008/98/EG

Text von Bedeutung für den EWR
Titel: Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Abfallrahmenrichtlinie[1][2]
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Abfallrecht, Umweltrecht
Grundlage: EGV, insbesondere Artikel 175 Absatz 1
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Datum des Rechtsakts: 19. November 2008
Veröffentlichungsdatum: 22. November 2008[3]
Inkrafttreten: 12. Dezember 2008[3]
Letzte Änderung durch: Richtlinie (EU) 2018/851[3]
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
4. Juli 2018
In nationales Recht
umzusetzen bis:
12. Dezember 2010[3]
Umgesetzt durch: Deutschland
Kreislaufwirtschaftsgesetz
Fundstelle: ABl. L 312, 22. November 2008, S. 3–30
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle (inoffiziell Abfallrahmenrichtlinie) macht als Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft den Mitgliedsstaaten Vorgaben für politische Maßnahmen zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und dabei insbesondere für ihre Abfallgesetzgebung. Damit sollen zum Schutze von Umwelt und menschlicher Gesundheit „die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert“ und so auch die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU abgesichert werden.[4]

  1. Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien – BMU-Gesetze und Verordnungen. Abgerufen am 6. Juli 2020.
  2. Abfallrecht. Umweltbundesamt, 3. Juni 2013, abgerufen am 6. Juli 2020.
  3. a b c d Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen ALL.
  4. Artikel 1, Zitat daraus

From Wikipedia, the free encyclopedia · View on Wikipedia

Developed by Nelliwinne