In Deutschland ist die Rundfunkfreiheit ein in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) gewährleistetes Grundrecht, das alle mit der Rundfunkveranstaltung verbundenen Tätigkeiten schützt. Sie gehört zusammen mit der Pressefreiheit, Informationsfreiheit und Meinungsfreiheit zu den Kommunikationsfreiheiten, die den gesamten Prozess der individuellen und öffentlichen Meinungsbildung schützen. Einfachrechtliche Regelungen des Rundfunkrechts, welche die verfassungsrechtlichen Vorgaben konkretisieren, finden sich insbesondere im Rundfunkstaatsvertrag sowie in den Landesrundfunkgesetzen und Landesmediengesetzen der Bundesländer.