Die dienstlichen Aufgaben der Schulleitung (Schulleiter bzw. Schulleiterin, teilweise auch Direktor/Direktorin bzw. Rektor/Rektorin) sind in Deutschland in den verschiedenen Schularten durch die 16 verschiedenen Landesschulgesetze geregelt.
Bei den Grund- und Hauptschulen ist die Schulleitung den Lehrkräften vorgesetzt. Bei den weiterführenden Schulen ist die Schulleitung dienstvorgesetzt und hat insbesondere auch eine Beurteilungsfunktion.
In Baden-Württemberg ist für alle Schularten der Regierungspräsident Dienstvorgesetzter. Der Schulleiter ist nur für schriftliche Missbilligungen nach der Landesdisziplinarordnung als Dienstvorgesetzter tätig.