Schutz privater Rechte

Der Schutz privater Rechte ist ein Merkmal des Privatrechtes und wird im öffentlichen und bürgerlichen Recht durch entsprechende Normen gewährt. Dieser Schutz dient dem Rechtsschutz von natürlichen und juristischen Personen und wird originär durch die Justiz (vor allem Amtsgerichte) gewährleistet.

Kann eine gerichtliche Entscheidung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht oder nicht rechtzeitig erwirkt werden und liegt eine Eilbedürftigkeit vor, tritt die Polizei subsidiär im Rahmen ihrer Eilzuständigkeit ein. Dabei handelt sie zur Gefahrenabwehr für das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit, unter die auch die Individualrechtsgüter fallen. Die Polizei handelt hier entweder nach dem Polizeirecht der Länder oder nach dem Strafverfahrensrecht; im letzteren Fall jedoch nur in Fällen der Rückgewinnungshilfe. Die zulässigen Maßnahmen der Polizei erschöpfen sich dabei überwiegend im vorläufigen Schutz zur Sicherung der Rechtsdurchsetzung.[1]

Des Weiteren ist auch ein polizeiliches Handeln im Rahmen der Amtshilfe möglich. Diese Aufgabe wird der Polizei im Verwaltungsrecht zugewiesen.

  1. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2989 - 18 U 100/89

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