Schutzschirmverfahren

Das Schutzschirmverfahren (§ 270d der Insolvenzordnung) ist eine besondere Verfahrensart des deutschen Insolvenzrechts. Es verbindet die vorläufige Eigenverwaltung mit dem Ziel der frühzeitigen Vorlage eines Insolvenzplans, um hierdurch eine Sanierung von Unternehmen zu erleichtern. Das Schutzschirmverfahren wurde – wie auch die in § 270a Insolvenzordnung geregelte vorläufige Eigenverwaltung – zum 1. März 2012 durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in die Insolvenzordnung aufgenommen,[1] wobei das Gesetz zum Teil auf einer EU-Verordnung aus dem Jahre 2000 basiert.[2] Wenngleich die Eigenverwaltung gerade in größeren Insolvenzen durchaus erhebliche Bedeutung hat, spielt das Schutzschirmverfahren in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle.[3]

  1. Verbesserte Chancen für Unternehmenssanierung – Pressemitteilung (Memento vom 20. März 2013 im Internet Archive). Bundesministerium der Justiz. Abgerufen am 10. Oktober 2013.
  2. Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren /* COM/2012/0743 final */
  3. Henryk Hielscher: Insolvenzrecht: Unternehmensziel: Wiederauferstehung. In: Wirtschaftswoche. 5. Mai 2018, abgerufen am 9. Juni 2019.

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