Das Schutzschirmverfahren (§ 270d der Insolvenzordnung) ist eine besondere Verfahrensart des deutschen Insolvenzrechts. Es verbindet die vorläufige Eigenverwaltung mit dem Ziel der frühzeitigen Vorlage eines Insolvenzplans, um hierdurch eine Sanierung von Unternehmen zu erleichtern. Das Schutzschirmverfahren wurde – wie auch die in § 270a Insolvenzordnung geregelte vorläufige Eigenverwaltung – zum 1. März 2012 durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in die Insolvenzordnung aufgenommen,[1] wobei das Gesetz zum Teil auf einer EU-Verordnung aus dem Jahre 2000 basiert.[2] Wenngleich die Eigenverwaltung gerade in größeren Insolvenzen durchaus erhebliche Bedeutung hat, spielt das Schutzschirmverfahren in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle.[3]