Staatsgefangener ist die frühere Bezeichnung für solche Gefangene, die wegen verbrecherischer, gegen die Regierung eines Staates unternommener oder wenigstens politisch gefährlicher Handlungen inhaftiert oder anderweitig festgesetzt wurden. Ein prominenter Staatsgefangener war Nelson Mandela in Südafrika.[1]
Die Inhaftierung konnte als Bestrafung oder als unschädlich machende Vorsichtsmaßnahme erfolgen. Der Schwerpunkt des Begriffs lag in der Zulässigkeit der Inhaftierung ohne gesetzlichen Grund und richterliche Anordnung oder Verfügung. Meyers Enzyklopädie von 1888 schrieb dazu: Staatsgefangene sind Gefangene, welche nicht wegen eines begangenen Verbrechens durch gerichtliches Urteil der Freiheit beraubt waren, sondern die man eingekerkert hatte, weil es das Interesse des Staats oder Fürstenhauses zu fordern schien.[2]
Dagegen bezeichnete der Ausdruck Staatsgefängnis im österreichischen Strafgesetz von 1899 diejenige Art der Freiheitsstrafe, die im deutschen Strafrecht Festungshaft hieß.[3] Diese Gefangenen wurden später ebenfalls Staatsgefangene genannt. Voraussetzung für die Festungshaft war, neben der Ehrenhaftigkeit der Person, eine Tat, die nicht als Verbrechen galt. „Im preußischen Strafgesetzbuch von 1851 ist die Festungshaft ohne nähere Begründung durch die ihr sachlich entsprechende Einschließung ersetzt, die aber nur bei bestimmten Delikten (Duell und politischen Verbrechen) angedroht ist. Die Einschließung ist Sonderstrafe bei Delikten, bei denen regelmäßig ehrbare Motive zur Tat geführt haben.“ Später war in § 20 RStGB für die Verhängung von Festungshaft eine „ehrbare Gesinnung“ Voraussetzung. Nach diesem Verständnis waren Staatsgefangene Gesinnungs- und Überzeugungstäter.[4]
Nach dem humanitären Völkerrecht sind Kriegsgefangene keine Gefangenen ihrer direkten Gegner, sondern Staatsgefangene: „Sie unterstehen der Gewalt der gegnerischen Macht, deren Soldaten sie gefangengenommen haben (Gewahrsamsstaat). Der Gewahrsamsstaat ist für die Behandlung der Kriegsgefangenen verantwortlich (3 12 Abs. 1).“[5]