Beispiel für eine Stiftung mit drei Stiftungsorganen: Ein Vorstand (orange) führt die Geschäfte und vertritt die Stiftung nach außen und nach innen, ein Verwaltungsrat (blau) kontrolliert den Vorstand, und ein Kuratorium (grün) berät den Vorstand.
Ein Stiftungsorgan ist ein Organ einer Stiftung, dem durch die Satzung (oder die Statuten) der Stiftung bestimmte Aufgaben übertragen werden, und durch das die Stiftung handlungsfähig wird.[1] Stiftungsorgane müssen immer mit mindestens einer Person besetzt sein (Einzelorgan), können jedoch auch als Kollegialorgan mit mehreren Personen besetzt sein.[2] Die Mitglieder der Organe werden berufen und können ausscheiden oder abberufen werden.[3]