Die Strafvereitelung ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts, der in § 258 StGB normiert ist. Sie zählt zu den Anschlussdelikten. Die Vorschrift verbietet es, wissentlich die Bestrafung eines Straftäters zu vereiteln. Dies schließt die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung mit ein. § 258 StGB soll die Strafrechtspflege in ihrer Aufgabe, Strafen zu verhängen und zu vollstrecken, schützen. In der Umgangssprache wird Strafvereitelung oft metaphorisch als Vertuschung bezeichnet. Beispiele für die Verfolgungsvereitelung bieten die Beseitigung von Tatspuren, die Fluchthilfe, das Überlassen eines Verstecks zwecks Fahndungsvereitelung, das Tätigen wahrheitswidriger Angaben gegenüber der Polizei, die Beseitigung von Ermittlungsakten und die unberechtigte Zeugnisverweigerung. Vollstreckungsvereitelung wurde etwa bejaht bei der Verschaffen eines Scheinarbeitsverhältnisses für einen Freigänger, einem bewusst täuschendes Gesuch um Strafaufschub und einem bewusst täuschende Gesuch um einen Wiederaufnahmeantrag.
Für die Strafvereitelung können grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Damit handelt es sich gemäß § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen. Eine schärfere Bestrafung sieht § 258a StGB vor, wenn der Täter die Strafvereitelung im Amt begeht.